Verein
Satzung

Satzung des FC Rastow 07 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen FC Rastow 07 e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Rastow und ist im Vereinsregister beim Amts-    gericht Ludwigslust eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im     Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in
    der gültigenFassung
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen
    im Bereich des Fussballsports verwirklicht. Der Zweck wird insbesondere durch
    die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Fußballsport ver-
    wirklicht.
3. Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steubegünstigte Zwecke
    der begünstigten Körperschaft und ideelle und bei Bedarf materielle Unter-
    stützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke im Bereich des Fuß-
    ballsports.
4. Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel
    durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen
    eingesetzt werden.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zu-
    wendungen aus
    Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmit-
gliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen; jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitglieder
versammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitglieder-
versammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.
Der Vorstand ist verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Förde-
rmitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied a) in grober fahrlässiger Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt und b) mit seinen Beitragszahlungen mehr als 6 Monate (trotz zweimaliger Mahnung) im Rückstand ist. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist zu a) unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat
    insbesondere folgende Aufgaben:
    - die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    - Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    - Entlastung des Vorstandes,
    - (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
    - über die Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu
       bestimmen,
    - die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom
       Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins
       sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach
    Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen.
    Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit
    Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein
    zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere
    folgende Punkte zu umfassen:
     - Bericht des Vorstandes,
     - Bericht des Kassenprüfers,
     - Entlastung des Vorstands,
     - Wahl des Vorstands,
     - Wahl von zwei Kassenprüfern,
     - Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für
       das laufende Geschäftsjahr,
     - Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr
       bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
     - Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der
    Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
    Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern
    rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
    Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge -
    müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederver-
    sammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der
    Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
    einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die
    Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereins-
    mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
    vom Vorstand verlangt.
6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf
    Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen
    besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb
    von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und
    von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem
    Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit
    Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt
    werden darf. Das Stimmrecht bei minderjährigen Mitgliedern wird durch
    deren gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
    Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit
    gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Hand-
    aufhaben, auf Beschluss der Mitgliederversammlung in
    geheimer Wahl.
5. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen
    Stimmberechtigten erforderlich.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

    - 1. Vorsitzender,
    - Stellvertretender Vorsitzender,
    - Schatzmeister,
    - Schriftführer,
    - Jugend-Obmann,
    - Männer-Obmann.

    Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
    gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist
    zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer
    Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine
    Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen
    Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung
    einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende, der stellvertretende
    Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Zwei
    Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist
    beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich
    zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und
    von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unter-
    zeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der
     Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen.
    Aufdiese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten
    Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Haftung

Für die aus dem Trainings- und Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportanlagen und in den Vereinsräumen haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das
    Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
    über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
    durch das Finanzamt ausgeführt werden.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
    Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts
    anderes abschließend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 27.10.2007 beschlossen.