§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen FC Rastow 07 e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Rastow und ist im Vereinsregister beim Amts- gericht
Ludwigslust eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in
der gültigenFassung
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen
im Bereich des Fussballsports verwirklicht. Der Zweck wird insbesondere durch
die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Fußballsport ver-
wirklicht.
3. Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steubegünstigte Zwecke
der begünstigten Körperschaft und ideelle und bei Bedarf materielle
Unter- stützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke im Bereich des Fuß-
ballsports.
4. Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel
durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen
eingesetzt werden.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zu-
wendungen aus
Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmit- gliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind
Mitglieder,
die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen; jedoch die Ziele und
auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein
verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitglieder versammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte
und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen
und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitglieder- versammlung Anträge zu
stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit-
in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.
Der Vorstand ist verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Förde- rmitgliedschaft) müssen
spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust
der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied a) in grober fahrlässiger Weise gegen die Satzung, Ordnungen,
den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt und b) mit seinen Beitragszahlungen mehr als
6 Monate (trotz zweimaliger Mahnung) im Rückstand ist. Über den Ausschluss eines Mitgliedes
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist zu a) unter Fristsetzung
von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen
zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen
ist grundsätzlich ausgeschlossen. der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen
bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen,
ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen
wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat
insbesondere folgende
Aufgaben:
- die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstandes,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu
bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins
sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach
Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen.
Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit
Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein
zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstandes,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für
das laufende Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr
bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern
rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte
Anträge -
müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederver-
sammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der
Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die
Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereins-
mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand verlangt.
6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf
Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen
besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb
von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und
von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem
Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit
Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt
werden darf. Das Stimmrecht bei minderjährigen Mitgliedern wird durch
deren gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit
gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Hand-
aufhaben, auf Beschluss der Mitgliederversammlung in
geheimer Wahl.
5. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten erforderlich.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. Vorsitzender,
- Stellvertretender Vorsitzender,
- Schatzmeister,
- Schriftführer,
- Jugend-Obmann,
- Männer-Obmann.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist
zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer
Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen
Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung
einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Zwei
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich
zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und
von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unter-
zeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der
Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen.
Aufdiese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung im Amt.
§ 11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren
zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und
steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.Die Kassenprüfer haben die
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Haftung
Für die aus dem Trainings- und Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den
Sportanlagen und in den Vereinsräumen haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das
Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
durch das Finanzamt ausgeführt werden.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts
anderes abschließend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 27.10.2007 beschlossen.
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